Neue Fahrerlaubnisverordnung

Wenn seit der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis mehr als 2 Jahre verstrichen sind, so waren Sie bisher dazu angehalten, eine neue Fahrerlaubnisprüfung zu absolvieren. Dies war nach der ohnehin schon schweren und kostenintensiven MPU eine zusätzliche Hürde. Diese Hürde ist nun endlich durch die neue Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgehoben worden. Der neue § 20 der Fahrerlaubnisverordnung, der die Neuerteilung der Fahrerlaubnis regelt, ist nun wie folgt neu gefasst worden (die durchgestrichen markierten Stellen sind weggefallen):
 
§20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs.1 und § 17 Abs.1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Nr. 9.