Sep 2012

EU-Führerschein

Sie müssen zur MPU? Sie wollen diese durch einen EU-Führerschein aus Osteuropa umgehen? Die 3. EU Führerscheinrichtlinie, die schon seit zwei Jahren verabschiedet wurde, wird nun zum 19. Januar 2009 in Deutschland anwendbar und mit einer Ergänzung der Fahrerlaubnis-Verordnung umgesetzt. Das heißt, dass der Staat, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, von innerstaatlichen Regelungen Gebrauch machen kann, auch wenn der Betroffene den Führerschein im EU-Ausland erworben hat.
Konkret bedeutet das: Ist der Führerschein in Deutschland entzogen und der Betroffene macht ihn im Ausland nach dem 19. Januar 2009 neu, dann gilt diese neue Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik nicht. Das Hintertürchen für „MPU-Flüchtlinge“ ist also endgültig geschlossen. Wer also künftig in Deutschland mit einem Führerschein unterwegs ist, den er ab dem 19. Januar 2009 im EU-Ausland erworben hat, begeht eine Straftat, wenn seine frühere Fahrerlaubnis entzogen wurde. Er wird bei einer Kontrolle genau so behandelt, als wäre er völlig ohne Fahrerlaubnis gefahren.

Neue Fahrerlaubnisverordnung

Wenn seit der Entziehung Ihrer Fahrerlaubnis mehr als 2 Jahre verstrichen sind, so waren Sie bisher dazu angehalten, eine neue Fahrerlaubnisprüfung zu absolvieren. Dies war nach der ohnehin schon schweren und kostenintensiven MPU eine zusätzliche Hürde. Diese Hürde ist nun endlich durch die neue Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgehoben worden. Der neue § 20 der Fahrerlaubnisverordnung, der die Neuerteilung der Fahrerlaubnis regelt, ist nun wie folgt neu gefasst worden (die durchgestrichen markierten Stellen sind weggefallen):
 
§20 Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.
(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Abs.1 und § 17 Abs.1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozessordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Abs. 3 Nr. 9.